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Gesetzliche Gewährleistungsrechte in der EU

Die nachstehende offizielle harmonisierte Mitteilung der EU informiert über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern. Nach geltendem Recht stehen Verbrauchern in der EU diese Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Sie bestehen unabhängig von einer zusätzlichen gewerblichen Garantie.

Was die gesetzliche Gewährleistung für Kunden von Bauwerk Colour bedeutet

Diese Informationen gelten für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union, die Waren von Bauwerk Colour überwiegend für Zwecke erwerben, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für Einkäufe von Unternehmen oder gewerblichen Kunden gelten diese Bestimmungen nicht in gleicher Weise.

Die gesetzliche Gewährleistung besteht gegenüber dem Verkäufer, der Bauwerk Colour GmbH. Sie ist vom Widerrufsrecht bei bestimmten Onlinekäufen und von einer freiwilligen kommerziellen Garantie zu unterscheiden.

Nach dem Verbraucherschutzrecht der Europäischen Union müssen gelieferte Waren dem Kaufvertrag entsprechen. Das bedeutet, dass das gelieferte Produkt mit seiner Beschreibung, Menge, Qualität und den vereinbarten Eigenschaften übereinstimmen, für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein und die Informationen und Anleitungen enthalten muss, die vernünftigerweise erwartet werden können. Es muss außerdem die Eigenschaften aufweisen, die bei Waren dieser Art berechtigterweise erwartet werden dürfen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ab Erhalt der Ware eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren. Das jeweilige nationale Recht kann einen weitergehenden Schutz vorsehen.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für Farben, die individuell gemischt oder abgetönt wurden. Solche Farben können zwar vom 14-tägigen Widerrufsrecht ausgeschlossen sein; die gesetzlichen Rechte bei mangelhafter, beschädigter oder falsch gelieferter Ware bleiben davon jedoch unberührt.

Was kann einen Mangel darstellen?

Abhängig von den jeweiligen Umständen kann ein Mangel insbesondere vorliegen, wenn:

  • ein falsches Produkt, eine falsche Farbe, Gebindegröße oder Menge geliefert wurde;
  • die Farbe beschädigt oder undicht eintrifft oder bereits vor der Übergabe beeinträchtigt wurde;
  • die Farbe verunreinigt, verdorben oder anderweitig unbrauchbar ist, obwohl sie ordnungsgemäß gelagert, vorbereitet und verarbeitet wurde;
  • das Produkt wesentlich von den ausdrücklich in der Produktbeschreibung angegebenen oder beim Kauf vereinbarten Eigenschaften abweicht; oder
  • das Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter Beachtung der geltenden Anleitungen nicht die Leistung erbringt, die bei Waren dieser Art vernünftigerweise erwartet werden darf.

Jede Beanstandung muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Natürliche Produkteigenschaften rechtfertigen weder eine Falschlieferung noch ein Produkt, das die vereinbarten oder berechtigterweise erwarteten Eigenschaften nicht erfüllt.

Was ist bei Kalkfarbe besonders zu beachten?

Bauwerk Limewash ist eine mineralische Kalkfarbe. Ihr endgültiges Erscheinungsbild entsteht aus dem Zusammenspiel von Farbe, Untergrund, Saugfähigkeit, Vorbereitung, Pinsel- und Bürstenführung, Schichtstärke, Trocknungsbedingungen und Licht.

Die fertige Oberfläche kann deshalb tonale Bewegung, natürliche Variationen und Unterschiede in der Farbtiefe aufweisen. Diese Merkmale sind charakteristisch für Kalkfarbe und stellen für sich genommen keinen Hinweis auf einen Mangel dar, sofern sie den vereinbarten und bei einem solchen Produkt üblicherweise zu erwartenden Eigenschaften entsprechen.

Bildschirmdarstellungen und Fotografien können Farben nicht exakt wiedergeben. Ihre Wirkung hängt vom verwendeten Gerät, den Bildschirmeinstellungen, der Fotografie und dem Umgebungslicht ab. Eine handgestrichene Colour Card bietet eine verlässlichere physische Farbreferenz. Das endgültige Ergebnis kann dennoch abweichen, da der tatsächliche Untergrund und die Art der Verarbeitung die Oberflächenwirkung beeinflussen.

Auch zwischen verschiedenen Produktionschargen können geringfügige Unterschiede auftreten. Werden mehrere Gebinde auf einer zusammenhängenden Fläche verarbeitet, sollten diese vor Beginn geprüft und, soweit empfohlen, miteinander vermischt werden.

Diese natürlichen Einflussfaktoren bedeuten nicht, dass jede Abweichung in Farbe oder Produkteigenschaften hingenommen werden muss. Eine wesentliche Abweichung von der vereinbarten oder berechtigterweise erwarteten Farbe, Beschaffenheit oder Leistung wird als möglicher Mangel geprüft.

Nach der Lieferung entstandene Probleme

Eine Beeinträchtigung ist in der Regel kein Mangel der gelieferten Ware, wenn sie nach der Übergabe durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde:

  • Frost oder ungeeignete Lagerung;
  • ein unverträglicher, verunreinigter oder unzureichend vorbereiteter Untergrund;
  • nicht saugfähige Altanstriche oder ungeeignete Grundierungen und Beschichtungen anderer Hersteller;
  • Feuchtigkeit, Salze, Gerbstoffe, Öle oder andere aus dem Untergrund austretende Substanzen;
  • Verarbeitung außerhalb der angegebenen Temperatur- oder Witterungsbedingungen;
  • Nichtbeachtung der Misch-, Trocknungs- oder Verarbeitungshinweise; oder
  • gewöhnliche Abnutzung, Bewitterung oder standort- und belastungsbedingter Wartungsbedarf.

Dies gilt nur, soweit der jeweilige Umstand die Beanstandung tatsächlich verursacht oder mitverursacht hat. Bauwerk Colour beurteilt das Produkt, den Untergrund, die Vorbereitung und die Angaben zur Verarbeitung im Zusammenhang. Das Erscheinungsbild der fertigen Fläche allein gilt weder als Beweis für einen Produktmangel noch für einen Verarbeitungsfehler.

Probefläche vor der Verarbeitung

Vor einer größeren Bestellung sollte eine physische Colour Card geprüft und ein Sample Pot auf einer repräsentativen Fläche oder einer geeigneten Musterplatte verarbeitet werden. Die Probefläche oder Musterplatte sollte in gleicher Weise wie die vorgesehene Fläche vorbereitet werden. Die Probe muss vollständig trocknen und unter den maßgeblichen Lichtverhältnissen beurteilt werden.

Dadurch lässt sich feststellen, ob die gewählte Farbe, die Vorbereitung des Untergrunds und die vorgesehene Verarbeitungsweise zum gewünschten Ergebnis führen. Die Prüfung ersetzt weder die Verpflichtung von Bauwerk Colour zur Lieferung vertragsgemäßer Ware noch beschränkt sie gesetzliche Verbraucherrechte.

Vorgehen bei möglichen Unstimmigkeiten

Scheinen Produkt, Farbe, Zustand oder Verhalten nicht mit der Bestellung oder den Produktinformationen übereinzustimmen, sollte die Verarbeitung vor dem vollständigen Auftrag auf die vorgesehene Fläche unterbrochen und Bauwerk Colour kontaktiert werden.

Für eine zügige Prüfung sollten, soweit ohne Weiteres verfügbar, folgende Informationen übermittelt werden:

  • Bestellnummer;
  • Produkt- und Farbname;
  • Fotografien des Gebindes, des Etiketts und der Chargenangaben;
  • Fotografien, auf denen die Beanstandung erkennbar ist;
  • Beschreibung des Untergrunds und seiner Vorbereitung;
  • verwendete Produkte und Werkzeuge;
  • relevante Angaben zu Lagerung, Temperatur oder Witterung; und
  • Angabe, welche Materialmenge bereits verarbeitet wurde.

Gebinde, Etikett und verbleibendes Material sollten aufbewahrt und nicht zurückgesandt oder entsorgt werden, bevor die Rücksendung oder Prüfung abgestimmt wurde. Diese Informationen sollen die Prüfung erleichtern. Sie stellen keine zusätzliche formelle Frist und keine Voraussetzung für die Ausübung gesetzlicher Verbraucherrechte dar.

Beanstandungen können gerichtet werden an:

Bauwerk Colour GmbH

Hauptstraße 15

04874 Belgern-Schildau

Deutschland

E-Mail: orders@bauwerkcolour.com

Telefon: +49 34224 469626

Was geschieht nach einer Beanstandung?

Bauwerk Colour prüft die Angaben zur Bestellung und die verfügbaren Informationen. Dabei können ergänzende Fragen gestellt, weitere Fotografien angefordert oder die Rücksendung beziehungsweise Prüfung des verbleibenden Produkts vereinbart werden.

Ist die Ware mangelhaft, erfolgt die gesetzliche Nacherfüllung kostenfrei. Abhängig von den Umständen und dem anwendbaren Recht kann dies die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ersatzware umfassen. Kann die Vertragsmäßigkeit nicht hergestellt werden, wird die Nacherfüllung verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Vertrag bestehen.

Zeigt sich innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag. Dies gilt nicht, wenn eine solche Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. In einigen EU-Mitgliedstaaten gilt für diese Vermutung ein längerer Zeitraum.

Die zwingenden Verbraucherrechte nach dem jeweils anwendbaren Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten werden durch die Informationen auf dieser Seite nicht eingeschränkt.